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Gefährdungsbeurteilung - So gehen Sie in Ihrem Unternehmen auf Nummer sicher

Geschrieben von Andreas Rinnhofer | 01.06.2020 10:00:00

Gefährdungsbeurteilungen für jeden Arbeitsplatz sind gesetzlich vorgeschrieben. Sie gelten als eine wichtige Voraussetzung, damit die Sicherheit an jedem Arbeitsplatz bestmöglich gewährleistet und die Unfallgefahr so niedrig wie möglich gehalten werden kann. Mit angepassten Maßnahmen und Unterweisungen kann das Unternehmen entsprechend auf die erfassten Gefahren reagieren und sich so nicht nur gegenüber seinen MitarbeiterInnen, sondern auch gegenüber dem Gesetzgeber absichern. Bei der Umsetzung der Beurteilung sollten dabei bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt werden.

Das Arbeitsgesetz sieht vor, dass für jeden Arbeitsplatz und jede Tätigkeit eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden muss. Wie diese umzusetzen ist und wie sie im Detail ausgeführt werden soll, gibt das Arbeitsgesetz jedoch nicht genau vor. So bleibt den Unternehmen hier ein gewisser Spielraum, dies liegt mitunter auch an den unterschiedlichen Gegebenheiten, die vor Ort vorzufinden sind.  

Allerdings müssen bestimmte Rahmenbedingungen erfüllt werden, die in der Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden sollten.  

Wann und warum ist eine Gefährdungsbeurteilung nötig? 

Eine Beurteilung der Gefahren ist für jede Tätigkeit und für jeden Arbeitsplatz notwendig. Die Ersteinschätzung muss vor der Besetzung eines neu geschaffenen Arbeitsplatzes erfolgen. Eine Gefahrenbeurteilung ist aber auch während des Betriebs immer wieder nötig, um die Sicherheit zu gewährleisten, die ständige Entwicklung oder Veränderungen zu dokumentieren und dadurch entstehende Gefahren zu vermeiden. So kann man als Arbeitgeber rechtzeitig reagieren, bevor es zu Unfällen kommt.

Eine erneute Überprüfung der Beurteilung muss auf jeden Fall erfolgen, wenn

  • neue Arbeitsplätze eingerichtet werden,
  • Arbeitsplätze verändert oder ergänzt werden,
  • der Arbeitsablauf neu organisiert oder verändert wird und
  • neue Arbeitsmittel zum Einsatz kommen oder sich Änderungen am Arbeitsplatz ergeben.

Eine Gefährdungsbeurteilung sollte in regelmäßigen Abständen wiederholt werden, besonders aufgrund von: 

  • Änderungen von Vorschriften,
  • neuen Erkenntnissen im Bereich der Arbeitssicherheit, Hygiene oder Technologien (hier sollten auch die Unterweisungen angepasst werden),
  • Arbeitsunfällen oder kritischen Situationen und
  • Störfällen.

Gerade für Unterweisungen zur Arbeitssicherheit und Einweisungen in einen Arbeitsplatz sind die Gefährdungsbeurteilungen von großer Wichtigkeit. Diese sieht der Gesetzgeber im Rahmen des Arbeitsschutzes vor, damit dadurch die Sicherheitsmaßnahmen und die Unterweisungen der MitarbeiterInnen bestimmt und angepasst werden können.  

Die Sicherheit an jedem Arbeitsplatz muss immer bestmöglich gewährleistet und die Unfallgefahr so niedrig wie möglich gehalten werden. So kann sich das Unternehmen nicht nur gegenüber seinen MitarbeiterInnen, sondern auch gegenüber dem Gesetzgeber absichern und für einen sicheren und möglichst unfallfreien Betrieb sorgen.

Wie sollte eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden? 

Wie bereits erwähnt, gibt der Gesetzgeber hier keine genauen Vorgaben vor, allerdings gelten allgemeine Regeln und Rahmenbedingungen, die zu beachten sind.  

  1. Wie umfangreich die Gefährdungsbeurteilung im jeweiligen Betrieb ausfällt, ist abhängig von den Gegebenheiten vor Ort. Hier ist es wichtig, auf jeden Fall ALLE Arbeitsabläufe zu berücksichtigen, die im Unternehmen anfallen. Damit sind auch außergewöhnliche Abläufe wie Reparaturen, Instandsetzungen oder Reinigungsarbeiten gemeint. Auch diese müssen bei der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt werden. 
  2. Die Vorbereitung ist hier entscheidend. Alle möglichen Gefährdungsbereiche, wie zum Beispiel Arbeitsabläufe, Arbeitsplätze, Arbeitszeiten, Qualifikationen und auch Unterweisungen der Mitarbeiter, müssen berücksichtigt und festgehalten werden. 
  3. Sind mehrere gleiche Arbeitsplätze oder -stätten vorhanden, genügt die Gefährdungsbeurteilung für einen dieser Arbeitsplätze.
  4. Arbeitsplätze, die außerhalb des Betriebes eingerichtet sind, benötigen eine spezielle Beurteilung.
  5. Wird eine Gefahr erkannt, muss diese sofort und unverzüglich beseitigt oder gemindert werden. 

Um eine Anleitung für ein strukturiertes Vorgehen zu bekommen und für eine angemessene Dokumentation zu sorgen, können Sie hier einen Leitfaden von uns erhalten. --> zum Download

 

Wer sollte miteinbezogen werden? 

Um zu entscheiden, wer die Gefährdungsbeurteilung durchführen und welche Personen unbedingt daran beteiligt sein sollten, können Sie sich nach folgenden Regelungen richten: 

  • Für die Gefährdungsbeurteilung müssen spezielle Mitarbeiter verantwortlich gemacht werden. Hierfür ist eine gewisse Weiterbildung notwendig und eine schriftliche Bestellung durch den Arbeitgeber für diese Aufgabe. Auch Betriebsärzte fallen darunter.
  • Falls der Betrieb über einen Betriebsrat oder einen Personalrat verfügt, muss auch dieser miteinbezogen werden. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und auch die Betriebsärzte müssen den Betriebsrat immer über die jeweils ergriffenen Maßnahmen oder Vorfälle informieren. Auch an den Arbeitgeber müssen die Vorschläge und möglichen Maßnahmen der Fachkräfte weitergeleitet werden, damit gemeinsam mit dem Betriebsrat dann die nötigen Maßnahmen erarbeitet werden können. Diese Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber ist gesetzlich geregelt. 
  • Die Beteiligung der MitarbeiterInnen ist für die Gefährdungsbeurteilung von großem Vorteil. Denn ein/e MitarbeiterIn, der/die an einem Arbeitsplatz eine bestimmte Tätigkeit ausführt, kennt die damit verbundenen Risiken und Gefährdungen am besten. Werden die MitarbeiterInnen schon früh in den Prozess der Gefährdungsbeurteilung miteinbezogen, vermitteln Sie dadurch nicht nur Wertschätzung für Ihr Personal, sondern Sie steigern auch die Motivation zur Einhaltung der jeweiligen Vorgaben, Sicherheitsmaßnahmen und Belehrungen deutlich. Konstruktives gemeinsames Arbeiten in einem angenehmen und wertschätzenden Arbeitsklima erhöht nicht nur die Arbeitssicherheit, sondern verbessert auch gleichzeitig die allgemeine Zusammenarbeit und steigert das Zugehörigkeitsgefühl zum Betrieb. 
  • Falls der Betrieb über einen Arbeitsschutzausschuss verfügt, muss auch dieser miteinbezogen werden. Betriebe, die 20 oder mehr MitarbeiterInnen beschäftigen, müssen laut Gesetzgeber einen solchen Ausschuss einrichten. 

Beratend können hier natürlich auch externe Firmen, die sich auf Gefährdungsbeurteilungen und Arbeitssicherheit spezialisiert haben, hinzugezogen werden. Damit kann eine methodische und fachliche Unterstützung der Fachkräfte für Arbeitssicherheit gewährleistet werden. Dies macht vor allem bei der Erstellung der Dokumentation und der Durchführungsplanung Sinn.  

 

Die Dokumentation 

Die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist nicht nur vom Gesetzgeber vorgeschrieben, sondern sorgt auch noch für eine bessere Übersicht und die Organisation der internen Strukturen.  

Auch kann der Betrieb die Dokumentation für eine bessere Transparenz und für den Nachweis der erfüllten Beurteilung verwenden. Mit einer guten Dokumentation, die im besten Fall schon vor der ersten Gefährdungsbeurteilung erstellt wird, bekommt der Verantwortliche einen Leitfaden und ein Konzept, nach dem er die Beurteilung durchführen kann und die Dokumentation fällt dann ebenfalls leichter.  

Anhand der Dokumentation können dann auch die nötigen Sicherheitsmaßnahmen und die nötigen Überprüfungen besser abgelesen werden und die erneuten Überprüfungen können festgehalten und geplant werden. So lässt sich eine gewisse Routine und Kontinuität einstellen.  

Wofür ist die Dokumentation also wichtig? Ein kurzer Überblick:

  • als Nachweis gegenüber Behörden 
  • zur Organisation der Beurteilung
  • für die Durchführung der Beurteilung
  • als Kontrollmittel für Maßnahmen, die sich aus der Beurteilung ergeben
  • als Vorlage für erneute Beurteilungen

Um die Sicherheit der Mitarbeiter zu gewährleisten, gibt es zwei Kontrollstellen für die Gefährdungsbeurteilung. Sowohl die staatlichen Aufsichtsbehörden kontrollieren die Maßnahmen und Beurteilungen als auch die Unfallversicherungsträger.  

Auch der Betrieb sichert sich so gegen eventuelle schwere Folgen, die aus einem Arbeitsunfall hervorgehen können, ab. 

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein sehr wichtiger Bestandteil der Arbeitssicherheit und kommt jedem Mitarbeiter und auch dem Betrieb selbst zugute. So lassen sich Unfälle vermeiden und Gefahren einschränken.

 

Gefährdungsbeurteilung als Grundlage für Sicherheitsunterweisungen

Die Gefährdungsbeurteilung ist zudem Grundlage für die Sicherheitsunterweisung der Mitarbeiter, zu der Arbeitgeber gesetzlich mindestens einmal jährlich verpflichtet sind. Solche Unterweisungen können auch via E-Learning durchgeführt werden, wobei alle Beteiligten von der zeitlichen und lokalen Flexibilität von Online-Schulungen profitieren.

Haben Sie Interesse daran, eine solche Dienstleistung in Anspruch zu nehmen?

Spedifort ist eine Online-Schulungsplattform speziell für die Transport- und Logistikbranche, die jedoch mittlerweile branchenübergreifend auch für Sicherheitsunterweisungen weit verbreitet genutzt und von der DGUV als zuverlässiger Partner in Sachen Arbeitsschutz geschätzt wird.

Wir bieten Ihnen gern die Möglichkeit, sich die Funktionsweise und vielfältigen Möglichkeiten von Spedifort in einem Webmeeting anschaulich und mit Praxisbeispielen präsentieren zu lassen. Vereinbaren Sie dafür in unserem Kalender ein unverbindliches Erstgespräch, anhand dessen wir unsere Web-Präsentation dann speziell auf Ihren Bedarf ausrichten können.